AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen mit dem OBACHT Objektservice, Prellerstraße 17, 01309 Dresden (nachfolgend „OBACHT" genannt) geschlossenen Verträge, die Reinigungsleistungen, Außenpflege, Hausmeisterdienste, Winterdienste, Winterdienstbereitschaften oder andere von OBACHT angebotene Objektserviceleistungen zum Gegenstand haben. Die AGB finden auch Anwendung, wenn sie nicht jedes Mal neu vereinbart werden. Diese AGB gelten ferner für alle Verträge, in die sie ausdrücklich einbezogen werden.

1.2. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder diesen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

1.3. Entgegenstehende Vertragsbedingungen des Auftraggebers erkennt OBACHT nicht an. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Leistungen

2.1. OBACHT erbringt Dienstleistungen. Der von OBACHT geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus sämtlichen schriftlich oder mündlich erteilten Aufträgen, soweit diese von OBACHT zur Ausführung angenommen werden.

2.2. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

2.3. Vor der Tätigkeitsaufnahme durch OBACHT ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objektes und in die Gesamtanlage einzuweisen. Auf mögliche Gefahrenquellen hat der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

2.4. Soweit vereinbarte Leistungen turnusgemäß erbracht werden, werden diese – soweit nichts anderes vereinbart ist – durch die Mitarbeiter von OBACHT zu der regulären Arbeitszeit (montags – freitags zwischen 6.00 Uhr und 17.00 Uhr) erbracht. Fällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftragsgebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht.

2.5. Die vereinbarten Leistungen beschränken sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen, insbesondere bei Wohnungseigentümer–Gemeinschaften, auf die Gemeinschaftseinrichtungen. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum bedürfen eines gesonderten Auftrages.

2.6. Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtung aus den erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte OBACHT nicht vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in eine Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird.

3. Höhere Gewalt

3.1. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistungen auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, behördliche Anordnungen, Sabotage, Streiks und Aussperrung sowie Naturkatastrophen.

3.2. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

4. Geräte und Hilfsmittel

4.1. Sind beim Auftraggeber besondere Anforderungen an die eingesetzten Hilfs- und Behandlungsmittel zu stellen, ist der Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeiten durch die Mitarbeiter von OBACHT verpflichtet, hierauf schriftlich besonders hinzuweisen.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, OBACHT ohne Berechnung warmes/kaltes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen sowie übliche Entsorgungsstellen für Abfall und anfallendes Abwasser in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber OBACHT unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.

5. Schlüssel und Notfallanschriften

5.1. Die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel (Anzahl gemäß Vertrag) sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5.2. Der Auftraggeber gibt OBACHT die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objekts, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen sind OBACHT umgehend mitzuteilen.

5.3. Soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, ist OBACHT bei Gefahr in Verzug berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), im Namen und auf Kosten des Auftraggebers Dritte mit Leistungen zu beauftragen.

6. Schäden und Mängel am betreuten Objekt

6.1. Werden OBACHT im Rahmen der haustechnischen Betreuung Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung. Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat OBACHT Anspruch auf den Ersatz des Notdienstes, soweit die Durchführung des Notdienstes Vertragsbestandteil ist. OBACHT ist berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird OBACHT unverzüglich nach der Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen. Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet OBACHT dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag und wird gegebenenfalls unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund gesonderter Beauftragung tätig. Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden von OBACHT ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Auftraggeber durchgeführt.

7. Entgelte und Kosten

7.1. Soweit die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die OBACHT geschuldeten Entgelte getroffen haben, gelten für sämtliche Leistungen von OBACHT die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preise von OBACHT, hilfsweise die marktüblichen Preise als vereinbart.

7.2. Gehört die Beschaffung von Materialien, die dem Eigenverbrauch oder der Eigennutzung des Auftraggebers dienen, zum vertraglichen Leistungsumfang (z.B. Glühlampen, Seife für Seifenspender, Papier für Papierspender, Streugut, Material für Kleinreparaturen und andere vom Auftraggeber benötigte Verbrauchsmaterialien), ohne das es zu deren Kostenerstattung eine ausdrückliche Regelung gibt, so sind OBACHT die tatsächlichen Beschaffungskosten zuzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 10% auf den Nettobetrag der Beschaffungskosten (zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu erstatten.

7.3. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist OBACHT berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen.

7.4. Weiterhin ist OBACHT bei Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung der eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzuhalten. Das Personal von OBACHT ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein von OBACHT zu benennendes Konto zu erfolgen.

7.5. Aufrechnungen oder Zurückbehaltung des Entgelts ist unzulässig, außer im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers gegen OBACHT. Bei unberechtigter Aufrechnung oder unberechtigter Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist OBACHT von der Pflicht zur Leistungserbringung frei, vertraglich vereinbarte Pauschalvergütungen bleiben hiervon unberührt.

8. Haftung

8.1. OBACHT haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch Betriebsstörung im Anwesen entstanden sind, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern von OBACHT verursacht wurden.

8.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet OBACHT nur im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Einreichung des Ziels notwendig sind und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.

8.3. Die Haftung von OBACHT für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistung verursachte Schäden, wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt. Die Deckungssummen dieses Vertrages stellen in jedem Fall die Haftungshöchstgrenzen dar und betragen je Versicherungsfall 2.500.000,00 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Im Rahmen dieser Deckungssumme ist die Deckung für

• Mietsachschäden an Gebäuden und Räumlichkeiten begrenzt auf 500.000,00 EUR,
• Mietsachschäden an beweglichen Sachen begrenzt auf 50.000,00 EUR,
• Tätigkeitsschäden begrenzt auf 50.000,00 EUR,
• Verlust von Flüssigkeiten, Abhandenkommen von Schlüsseln begrenzt auf 25.000,00 EUR.

Alle Deckungssummen gelten je Versicherungsfall, begrenzt auf das zweifache je Versicherungsjahr.

8.4. OBACHT haftet nicht für Schäden, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Auftraggebers zurückgehen. OBACHT haftet ferner nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden. Der Auftraggeber trägt die Verkehrssicherungspflicht seiner Anlagen, soweit die vereinbarten Leistungen von OBACHT nicht ausdrücklich eine Übernahme von Verkehrssicherungspflichten beinhaltet.

8.5. Schäden und mangelhafte Leistungen sind OBACHT zur Beweissicherung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch einen Tag nach Leistungserbringung, schriftlich anzuzeigen. Wenn der Auftraggeber Einwendungen nicht fristgerecht erhebt, gilt die widerlegliche Vermutung, dass die Leistung von OBACHT vertragsgerecht erfüllt worden ist.

9. Reklamation

9.1. Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen durch OBACHT mitzuteilen, um damit eine sofortige objektive Feststellung der Beanstandungen zu garantieren. Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich mit OBACHT Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Einsatzort mitzuteilen.

9.2. Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen. Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist OBACHT zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber ist zu Rechnungskürzungen berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.

10. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

10.1 Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Auftraggeber den abgeworbenen Mitarbeiter als selbständigen oder unselbständigen Mitarbeiter beschäftigt. Dies Abwerbungsverbot besteht 6 Monate nach Beendigung aller Vertragsbeziehungen zwischen OBACHT und dem Auftraggeber fort.

10.2 Verstößt der Auftraggeber gegen das vorstehende Abwerbungsverbot ist OBACHT berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Halbjahres – Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnde Person erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers eintritt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten.

11. Sonstiges

11.1 Änderungen- und Ergänzungen schriftlich getroffener Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auf die ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden. Gleiches gilt für Änderungen- oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

11.2. Bei unwirksamen Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben. Gleiches gilt auch für eine Regelungslücke. Die Teilnichtigkeit einzelner Regelungen berührt nicht den Bestand der übrigen Regelungen des Vertrages.

11.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Stand 1. Januar 2016

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Rechtliche Angaben

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Geschäftsführer: Thomas Hering
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