AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch die Obacht Objektservice GmbH Dresden, Prellerstraße 17, D-01309 Dresden erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeine Begriffsbestimmungen

2. Geltungsbereich

3. Vertragsschluss / Vertragsbestandteile

4. Leistungen

5. Vergütung

6. Ausführungsfristen und Termine

7. Höhere Gewalt

8. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung

9. Eigentumsvorbehalt

10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

11. Schlüssel und Notfallanschriften

12. Reklamationen

13. Gewährleistung

14. Haftung

15. Vertragsbeendigung

16. Vertraulichkeit und Datenschutz

17. Abwerbeverbot

18. Gerichtsstand, anwendbares Recht

19. Salvatorische Klausel

 

1. Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.1 In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) wird die Obacht Objektservice GmbH Dresden, Prellerstraße 17, D-01309 Dresden mit dem Begriff „OBACHT“ bezeichnet. Der Vertragspartner von OBACHT ist der „Auftraggeber“, das abzuschließende Vertragsverhältnis der „Vertrag“. Die Vertragspartner werden nachstehend einzeln auch als „Partei“ bzw. gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

1.2 Geschäftskunden im Sinne dieser AGB sind alle Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

2. Geltungsbereich

2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern im Hinblick auf Dienst- und Werkleistungen der OBACHT (z.B. Hausmeisterdienste, Reinigungsleistungen, Außenanlagenpflege, Winterdienste und Winterdienstbereitschaften).

2.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als OBACHT ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn OBACHT in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.

2.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein in Textform geschlossener Vertrag bzw. die Bestätigung von OBACHT in Textform maßgebend.

2.4 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Dienst- und Werkverträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass OBACHT in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter https://www.obacht-service.de abrufbar.

2.5 OBACHT behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der AGB vorzunehmen, sofern der Auftraggeber hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Änderungen oder Ergänzungen der AGB werden durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen oder Ergänzungen der AGB gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe in Textform Widerspruch einlegt. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung oder Ergänzung, so kann OBACHT das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung beenden.

 

3. Vertragsschluss / Vertragsbestandteile

3.1 Die Präsentation von Leistungen in Katalogen, Firmenbroschüren oder der Website von OBACHT stellen kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. OBACHT gibt Angebote ausschließlich in Textform mittels einer entsprechend bezeichneten Erklärung ab. Angebote von OBACHT kann der Auftraggeber in Textform oder durch Entgegennahme der Leistungen von OBACHT annehmen.

3.2 Weder die Entgegennahme des Auftrages des Auftraggebers noch eine von OBACHT versandte Eingangsbestätigung stellen eine Annahme des Angebotes des Auftraggebers dar. Angebote des Auftraggebers nimmt OBACHT ausschließlich durch den Versand einer entsprechenden Auftragsbestätigung oder Erbringung der Leistungen an, es sei denn, dass die Annahme anderweitig ausdrücklich durch OBACHT erklärt wird.

3.3 An das vom Auftraggeber abgegebene Angebot wird dieser über einen Zeitraum von 4 Wochen Tagen nach Abgabe des Angebotes gebunden. Danach besteht das Recht des Auftraggebers, vom Angebot Abstand zu nehmen. In diesem Fall muss der Auftraggeber dies OBACHT anzeigen.

3.4 Die dem Auftraggeber bei Vertragsschluss von OBACHT vorgelegte Leistungsbeschreibung sowie die aktuelle Preisliste von OBACHT sind wesentliche Bestandteile des Vertragsverhältnisses. Die jeweils aktuelle Fassung der Preisliste ist unter https://obacht-service.de/preise.php abrufbar.

 

4. Leistungen

4.1 OBACHT ist verpflichtet, seine Leistungen unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Angebotes geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Regelungen zu erbringen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Umfang, Intervalle und Intensität der gesamten Lieferung bzw. Leistung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, aus den jeweiligen Vertragsunterlagen, der Leistungsbeschreibung bzw. der Auftragsbestätigung.

4.2 Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang in Textform, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

4.3 Leistungen, die OBACHT ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden vergütet, wenn der Auftraggeber die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt.

4.4 Soweit vereinbarte Leistungen turnusgemäß erbracht werden, werden diese – soweit nichts Anderes vereinbart ist – durch die Mitarbeiter von OBACHT zu der regulären Arbeitszeit (montags – freitags zwischen 6.00 Uhr und 17.00 Uhr) erbracht. Fällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftragsgebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht.

4.5 Die vereinbarten Leistungen beschränken sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen, insbesondere bei Wohnungseigentümer–Gemeinschaften, auf die Gemeinschaftseinrichtungen. Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum bedürfen eines gesonderten Auftrages.

4.6 Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtung aus den erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte OBACHT nicht vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in eine Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht in Textform im Vertrag hingewiesen wird.

4.7 OBACHT ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Dritter zu bedienen, bleibt jedoch selber für die Ausführung verantwortlich.

 

5. Vergütung

5.1 Soweit die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die OBACHT geschuldeten Entgelte getroffen haben, gelten für sämtliche Leistungen von OBACHT die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preise gemäß aktueller Preisliste von OBACHT, hilfsweise die marktüblichen Preise als vereinbart. Fahrtkosten werden separat mit derzeit EUR 35,00 netto pro Anfahrt im Stadtgebiet berechnet. Die jeweils aktuelle Fassung der Preisliste ist hier abrufbar.

5.2 Sämtliche Preise gelten zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.3 Gehört die Beschaffung von Materialien, die dem Eigenverbrauch oder der Eigennutzung des Auftraggebers dienen, zum vertraglichen Leistungsumfang (z.B. Glühlampen, Seife für Seifenspender, Papier für Papierspender, Streugut, Material für Kleinreparaturen und andere vom Auftraggeber benötigte Verbrauchsmaterialien), ohne das es zu deren Kostenerstattung eine ausdrückliche Regelung gibt, so sind OBACHT die tatsächlichen Beschaffungskosten zuzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 10% auf den Nettobetrag der Beschaffungskosten (zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu erstatten.

5.4 OBACHT behält sich Preisanpassungen vor. Die Preisanpassungen werden vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Sie gelten als akzeptiert, wenn nicht binnen 7 Tagen ab Zugang durch den Auftraggeber in Textform widersprochen wird.

5.5 Rechnungen von OBACHT sind ohne Fälligkeitsdatum binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist OBACHT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben. Ist der Auftraggeber ein Geschäftskunde, beträgt vorgenannter Verzugszins 9%-Punkte über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, OBACHT eines höheren Schadens vorbehalten.

5.6 Weiterhin ist OBACHT bei Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung der eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzuhalten. Das Personal von OBACHT ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein von OBACHT zu benennendes Konto zu erfolgen.

 

6. Ausführungsfristen und Termine, Reaktionszeiten

6.1 Ausführungsfristen und Termine sind unverbindlich, soweit sie von OBACHT nicht ausdrücklich als Fix-Termin bezeichnet und so in Textform vereinbart oder von OBACHT in Textform bestätigt sind. Alle anderen Zeitangaben betreffen lediglich den geschätzten Zeitaufwand.

6.2 Für Verzugsschäden haftet OBACHT nur, wenn die Verzögerung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von OBACHT oder einem von OBACHT zugezogenen Erfüllungsgehilfen beruht.

6.3 Für nicht turnusmäßige Arbeiten beginnen die vereinbarten Reaktions- und Erledigungszeiten (vgl. Ziff. 4.4) mit dem Zugang der entsprechenden Meldung durch den Auftraggeber bei OBACHT innerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit. Geht eine Meldung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein, beginnt die Reaktionszeit mit Beginn der nächsten regelmäßigen Arbeitszeit. Der Meldung gleichgestellt ist der Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer Kenntnis von der Störung erlangt.

6.4 Die Bearbeitung von Meldungen, Störungsbeseitigung oder Reparaturen außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten muss für den Einzelfall gesondert vereinbart werden, was von der Verfügbarkeit des Personals von OBACHT abhängt. Hierdurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

 

7. Höhere Gewalt

7.1 Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistungen auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, behördliche Anordnungen, Sabotage, Streiks und Aussperrung sowie Naturkatastrophen.

7.2 Jede Partei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

 

8. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung

8.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen OBACHT in gesetzlichem Umfang zu. OBACHT ist insbesondere berechtigt, fällige Leistungen zurückzuhalten, solange OBACHT noch fällige Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber zustehen.

 

8.2 OBACHT ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes zu befürchten ist, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), es sei denn, der Auftraggeber bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit.

 

8.3 Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ein Recht zur Leistungsverweigerung-bzw. ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn die zugrundeliegenden Gegenforderungen des Auftraggebers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

 

8.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen OBACHT gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne dessen Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen OBACHT entstandene Forderungen und Rechte.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Nach Ziff. 5.3 beigestellte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von OBACHT. Sie sind vom Auftraggeber übersichtlich und getrennt als Eigentum von OBACHT zu lagern, auf Kosten des Auftraggebers ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

9.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der beigestellten Materialien wird durch den Auftraggeber stets für OBACHT vorgenommen. Wird das beigestellte Material mit anderen, nicht OBACHT gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt OBACHT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.3 Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für das beigestellte Material.

 

10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

10.1 Vor der Tätigkeitsaufnahme durch OBACHT ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter von OBACHT in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objektes und in die Gesamtanlage einzuweisen.

10.2 Sind beim Auftraggeber besondere Anforderungen an die eingesetzten Hilfs- und Behandlungsmittel zu stellen oder sind beim betreuenden Objekt mögliche Gefahrenquellen vorhanden, ist der Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeiten durch die Mitarbeiter von OBACHT verpflichtet, hierauf in Textform besonders hinzuweisen.

10.3 Für die vor Ort beim Auftraggeber zu erbringenden Leistungen ist den Mitarbeitern des Auftraggebers ein weisungsberechtigter Ansprechpartner zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung des weisungsberechtigten Ansprechpartners wird OBACHT unverzüglich in Textform ein Nachfolger bzw. der Vertreter mitgeteilt. Erforderliche Entscheidungen des Auftraggebers sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien möglichst im unmittelbaren Anschluss gemeinsam in Textform zu dokumentieren.

10.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, OBACHT ohne Berechnung warmes/kaltes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen sowie übliche Entsorgungsstellen für Abfall und anfallendes Abwasser in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber OBACHT unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.

10.5 Ist OBACHT an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert, weil der Auftraggeber seine vorstehenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, bleibt der Zahlungsanspruch von OBACHT in voller Höhe bestehen; ersparte Aufwendungen sind hierbei anzurechnen.

 

11. Schlüssel und Notfallanschriften

11.1 Die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel (Anzahl gemäß Vertrag) sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

11.2 Der Auftraggeber gibt OBACHT die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objekts, auch nachts, telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen sind OBACHT umgehend mitzuteilen.

11.3 Soweit ausdrücklich nichts Abweichendes vereinbart ist, ist OBACHT bei Gefahr in Verzug berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), im Namen und auf Kosten des Auftraggebers Dritte mit Leistungen zu beauftragen.

 

12. Gewährleistung

12.1 Für Mängel seiner Leistungen haftet OBACHT nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.

12.2 Mängel der von OBACHT erbrachten Leistungen hat der Auftraggeber gegenüber OBACHT unverzüglich in Textform zu rügen. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt OBACHT im Mängelhaftungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.

12.3 Schäden und mangelhafte Leistungen sind OBACHT zur Beweissicherung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch einen Tag nach Leistungserbringung, in Textform anzuzeigen. Wenn der Auftraggeber Einwendungen nicht fristgerecht erhebt, gilt die widerlegliche Vermutung, dass die Leistung von OBACHT vertragsgerecht erfüllt worden ist.

12.4 OBACHT wird unverzüglich nach Eingang der Mängelanzeige den dargestellten Mangel prüfen, analysieren und innerhalb angemessener Frist eine Nacherfüllung vornehmen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von OBACHT durch Neuherstellung oder durch Mängelbeseitigung.

12.5 Sind gemeldete Mängel OBACHT nicht zuzurechnen, wird der Auftraggeber den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten (insbesondere auch die Reisekosten) an OBACHT zu den jeweils gültigen bzw. angemessenen Sätzen vergüten.

12.6 Falls die Nacherfüllung nach mehreren Versuchen trotz in Textform gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Sind nur einzelne Teile der Lieferungen und Leistungen von OBACHT betroffen und die übrigen Teile der Lieferungen und Leistungen sinnvoll nutzbar, ist das Recht auf Rücktritt auf die jeweils mängelbehafteten Teile der Lieferungen und Leistungen beschränkt.

12.7 Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers wegen Mängeln bestehen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zum Umfang der aufgetretenen Mängel steht und nur soweit die Mängelrechte nicht verjährt sind.

12.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, OBACHT die zum Zweck der Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, nämlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu erstatten, soweit solche dadurch entstanden sind oder erhöht wurden, dass der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung war mit OBACHT abgestimmt oder OBACHT vor Auftragserteilung bekannt.

12.9 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; diese Frist gilt nicht, soweit vertragliche abweichende Fristen vereinbart sind, das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

 

13. Haftung

13.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haftet OBACHT bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

13.2 Auf Schadensersatz haftet OBACHT – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet OBACHT nur:

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).

13.3 Die Haftung von OBACHT in Fällen einfacher Fahrlässigkeit wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt. Die Deckungssummen dieses Vertrages stellen in jedem Fall die Haftungshöchstgrenzen dar und betragen je Versicherungsfall 2.500.000,00 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Im Rahmen dieser Deckungssumme ist die Deckung für

  • Mietsachschäden an Gebäuden und Räumlichkeiten begrenzt auf 500.000,00 EUR,
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen begrenzt auf 50.000,00 EUR,
  • Tätigkeitsschäden begrenzt auf 50.000,00 EUR,
  • Verlust von Flüssigkeiten, Abhandenkommen von Schlüsseln begrenzt auf 25.000,00 EUR.

Alle Deckungssummen gelten je Versicherungsfall, begrenzt auf das zweifache je Versicherungsjahr.

13.4 Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen.

13.5 Die sich aus Ziff. 13.2 und 13.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit OBACHT einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.6 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den Ziffern 13.1 bis 13.5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

13.7 Soweit die Schadensersatzhaftung von OBACHT gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen ist, gilt dies im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung auch für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von OBACHT.

13.8 Mit den vorstehenden Haftungsregelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.

 

14. Höhere Gewalt

14.1 Sofern OBACHT durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert ist, wird OBACHT für die Dauer des Hindernisses von der Leistungspflicht frei, ohne dem Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern OBACHT die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von OBACHT nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

14.2 OBACHT ist berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als drei Monate andauert und an der Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für OBACHT kein Interesse mehr besteht. Auf Verlangen des Auftraggebers wird OBACHT nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird.

 

15. Vertragsbeendigung

15.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Der Vertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsende in Textform gekündigt wird. Nach Verlängerung auf unbestimmte Zeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

15.2 OBACHT ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, insbesondere wenn

  1. der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 10 trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung nicht nachkommt,
  2. der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen (auch im Hinblick auf Teil- bzw. Abschlagszahlungen) nicht nachkommt.

15.3 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

16. Vertraulichkeit und Datenschutz

16.1 Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten bzw. im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und angemessene Maßnahmen im Sinne des § 2 Ziff. 1 lit. b GeschGehG zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertragspartner werden, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung und Nichtverwertung verpflichtet, soweit sie mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer beider Partner. Gleiches gilt für deren Verwertung.

 

16.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten bzw. im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen entfällt, soweit diese

  1. der informierten Partei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
  2. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
  3. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder
  4. im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der informierten Partei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.

16.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

16.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

16.5 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen, die mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen, auferlegen.

 

17. Abwerbeverbot

17.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis 12 Monate nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter (auch freie oder durch Einzelvertrag gebundenen Mitarbeiter) von OBACHT direkt oder indirekt als Angestellte, freie Mitarbeiter/ innen oder vergleichbar beschäftigt oder direkt beauftragt bei sich zu beschäftigen.

17.2 Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Abs. 1 zahlt der Auftraggeber an OBACHT eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.000,- je Verstoß. Bei der Abwerbung mehrerer Mitarbeiter von OBACHT gilt jeder Mitarbeiter als gesonderter Verstoß unabhängig davon, ob die Abwerbung der Mitarbeiter von OBACHT zeitgleich oder jeweils gesondert erfolgt. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber einen niedrigeren oder OBACHT einen höheren Schaden nachweist.

17.3 Die Geltendmachung von weiteren Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten, desgleichen die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung (z.B. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche).

 

18. Gerichtsstand, anwendbares Recht

18.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks) ist Dresden, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt.

18.2 OBACHT ist auch berechtigt, an dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht zu klagen.

18.3 Für alle vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

19. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Dresden, Februar 2024

V3.1

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